Anordnung des Vize-Bürgermeisters Nr. 2021/11 - Verbot jeglicher Form des Kampierens

Der Vize-Bürgermeister ordnet an: dass mit Ausnahme in den dafür eigens vorgesehe­nen und ausgerüsteten...

Veröffentlichungsdatum:

28.09.2021

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Der Vize-Bürgermeister ordnet an:

  1. dass mit Ausnahme in den dafür eigens vorgesehe­nen und ausgerüsteten Zonen im gesamten Ge­meindegebiet jegliche Form des Kampierens unter­sagt ist;
  2. die sofortige Entfernung vom widerrechtlich beset­zen Fläche mit der Beseitigung jeglicher aufgestell­ter Hindernisse, sowie der Reinigung des Bodens hinsichtlich der Hygiene.

Die Übertreter unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 100,00 € bis 500,00 €, unter Beibehaltung der Pflicht der Wiederehestellung und Säuberung der Flä­che und der Pflicht, die Flächen sofort zu verlassen. Zur Festsetzung der Verwaltungsstrafe werden die Be­stimmungen des Gesetzes vom 24.11.1981, Nr. 689 angewandt.

Zusätzlich zu den oben angeführten Verwaltungsstra­fen wird bei Nichtbeachtung der vorliegenden Anord­nung gemäß Art. 650 St.G.B. Anzeige bei der Gerichts­behörde erstattet.

Mit der Durchführung dieser Anordnung sind alle Agenten und Funktionäre der staatlichen und lokalen Polizeikräfte betraut.

nähere Informationen unter dem entsprechenden Eintrag in der "Amtstafel" (Anordnungen)

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Zuletzt aktualisiert: 13.03.2024, 15:29 Uhr

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