genehmigt mit Gemeindeausschussbeschluss Nr. 277 vom 16.12.2020.
(Auszug) Der Gemeindeausschuss beschließt die Tarife für den Abwasserdienst mit Wirkung 01.01.2021 im Sinne der geltenden Bestimmungen wie folgt festzulegen:
- für die Berechnung der industriellen Abwässer die vereinfachte Formel gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 2541 vom 19.10.2009 anzuwenden, da aktuell alle betroffenen Betriebe des Ortes dieser Bestimmung unterliegen;
- Für die Viehzuchtbetriebe gelangt die im Beschluss der Landesregierung Nr. 2541 vom 19.10.2009 vorgesehene Regelung zur Anwendung:
Bei separat installiertem Wasserzähler wird nur die Menge, welche die 35 m³ pro GVE überschreitet, dem Tarif für den Abwasserdienst unterworfen;
Wenn kein separater Wasserzähler eingebaut ist, wird die Formel laut ob genanntem Beschluss der Landesregierung angewendet; - ab dem Jahr 2015 den gesetzlich vorgesehenen Klärschlammentsorgungsdienst für individuelle Entsorgungssysteme (KKA - Kleinkläranlagen) für häusliche Abwässer, die über eine Straße für Kanalspülfahrzeuge erreichbar sind, einzuführen.
Gemäß Art. 53, Abs. 3 des L.G. 8/2008 ist für diesen Dienst lediglich der Teilbetrag für Abwasserbehandlung – Koeffizient d – zu entrichten (ohne Kanaldienst – Koeffizient f);
Grundbetrag | Euro |
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Grundbetrag pro Anschluss | 4,30 |
mengenabhängiger Tarif
| Euro/m³ |
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Tarif für den Kanaldienst (€/m³) | 0,258 |
Tarif für die Klärung (€/m³) | 0,645 |
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