Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Freibeträge und Steuersätze - ab dem Jahr 2016

genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 41 vom 22.12.2015. Der Gemeinderat beschließt: für die Gemeindeimmobiliensteuer...

Veröffentlichungsdatum:

31.12.2022

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genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 41 vom 22.12.2015.

Der Gemeinderat beschließt:

  1. für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab dem Jahr 2016 den ordentlichen Steuersatz in der Höhe von 0,76 % für die Wohnungen gemäß Art. 3, Abs. 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien festzulegen;
  2. ab dem Jahr 2016 den Freibetrag für die Hauptwohnungen samt Zubehör gemäß Art. 10, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 in der Höhe von 631,65 Euro festzulegen;
  3. ab dem Jahr 2016 folgende Steuererleichterungen in Bezug auf die GIS-Steuer festzulegen:
    a. für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Art. 1, Absatz 1, Buchstabe a) der GIS-Verordnung (kostenlose Nutzungsleihe):
    Steuersatz: 0,26 %;
    b. für die Gebäude gemäß Art. 9, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3:
    Steuersatz: 0,50 %;
  4. ab dem Jahr 2016 den unter Art. 3, Absatz 1 und 3 der GIS-Verordnung vorgesehenen erhöhten Steuersatz in der Höhe von 0,96 % festzulegen;

zum Steueramt der Gemeinde

zur Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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Zuletzt aktualisiert: 11.12.2024, 14:32 Uhr

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