genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 41 vom 22.12.2015.
Der Gemeinderat beschließt:
- für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab dem Jahr 2016 den ordentlichen Steuersatz in der Höhe von 0,76 % für die Wohnungen gemäß Art. 3, Abs. 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien festzulegen;
- ab dem Jahr 2016 den Freibetrag für die Hauptwohnungen samt Zubehör gemäß Art. 10, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 in der Höhe von 631,65 Euro festzulegen;
- ab dem Jahr 2016 folgende Steuererleichterungen in Bezug auf die GIS-Steuer festzulegen:
a. für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Art. 1, Absatz 1, Buchstabe a) der GIS-Verordnung (kostenlose Nutzungsleihe):
Steuersatz: 0,26 %;
b. für die Gebäude gemäß Art. 9, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3:
Steuersatz: 0,50 %; - ab dem Jahr 2016 den unter Art. 3, Absatz 1 und 3 der GIS-Verordnung vorgesehenen erhöhten Steuersatz in der Höhe von 0,96 % festzulegen;
zum Steueramt der Gemeinde
zur Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)