Der Vize-Bürgermeister ordnet an:
- dass mit Ausnahme in den dafür eigens vorgesehenen und ausgerüsteten Zonen im gesamten Gemeindegebiet jegliche Form des Kampierens untersagt ist;
- die sofortige Entfernung vom widerrechtlich besetzen Fläche mit der Beseitigung jeglicher aufgestellter Hindernisse, sowie der Reinigung des Bodens hinsichtlich der Hygiene.
Die Übertreter unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 100,00 € bis 500,00 €, unter Beibehaltung der Pflicht der Wiederehestellung und Säuberung der Fläche und der Pflicht, die Flächen sofort zu verlassen. Zur Festsetzung der Verwaltungsstrafe werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 24.11.1981, Nr. 689 angewandt.
Zusätzlich zu den oben angeführten Verwaltungsstrafen wird bei Nichtbeachtung der vorliegenden Anordnung gemäß Art. 650 St.G.B. Anzeige bei der Gerichtsbehörde erstattet.
nähere Informationen unter dem entsprechenden Eintrag in der "Amtstafel" (Anordnungen)